Anspruch auf Baukindergeld haben Familien und Alleinerziehende mit Kindern. Da der Sinn und Zweck des Gesetzes darin liegt, Familien mit mittlerem Einkommen beim Kauf der ersten eigenen vier Wände zu unterstützen, existieren Einkommensgrenzen.
Das jährlich zu versteuernde Haushaltseinkommen darf den Betrag von 90.000 EUR nicht übersteigen. Dies gilt beim Vorhandensein von einem Kind. Pro weiterem Nachkommen steigt der Maximalbetrag um 15.000 EUR. Dementsprechend erhält eine Familie mit zwei Kindern Baukindergeld, sofern das Bruttohaushaltseinkommen unter 105.000 EUR betrug. Haben Sie vier Kinder, liegt das Limit bei 135.000 EUR.
Weiterhin ist zu beachten, dass die Zuwendung mit dem Kindergeld verknüpft ist. Entfällt Letzteres, wird kein Baukindergeld ausgezahlt. Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Sprösslings bedingungslos gezahlt. Im Anschluss lediglich während der Zeit der Berufsausbildung oder des Erststudiums, jedoch maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. In Abgrenzung dazu gibt es prinzipiell keinen Anspruch auf den Eigenheimzuschuss, wenn Ihre Kinder bereits über 18 Jahre alt sind.
Des Weiteren sieht die gesetzliche Grundlage vor, dass nur Immobilien bezuschusst werden, die zwecks Eigennutz erworben wurden. Das bedeutet, dass der Antragsteller in dem Haus beziehungsweise der Wohnung selbst leben muss. Im Übrigen gilt diese Voraussetzung auch für die Kinder. Ihr Nachwuchs muss mit Ihnen in das neue Heim einziehen. Andernfalls entfällt der Anspruch auf die staatliche Unterstützung. Ein Vermietungsobjekt ist nie förderungsfähig.